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Praxis

Lindau im Grünen: Zechwald, Achtal und die Sternschanze

Drei Grünflächen am Rand von Lindau, drei verschiedene Regeln fürs Rad. Welche gilt, entscheidet nicht die Landschaft, sondern Anlage 1 der Grünanlagensatzung der Stadt.

Symbolbild: Asphaltierter Radweg mit aufgemaltem Fahrrad-Piktogramm und blauem Radwegschild, der an einem Fluss durch Wiesen führt.
Bild: Pexels

Drei Grünflächen am Rand von Lindau, keine davon weiter als eine Viertelstunde mit dem Rad von der Insel entfernt — und auf jeder gilt ein anderes Recht. Welches, entscheidet nicht die Landschaft, sondern eine Liste: Anlage 1 der Grünanlagensatzung der Stadt Lindau. Steht eine Fläche darin, gilt die Satzung. Steht sie nicht darin, greift etwas anderes. Wer das vorher nachsieht, muss unterwegs nicht raten, ob hier gefahren oder geschoben wird.

Die Sternschanze steht im Verzeichnis

Die Stadt Lindau führt die Anlage in Anlage 1 ihrer Grünanlagensatzung unter Nummer 28 — dort als Sternenschanze, mit der Adresse Thierschstraße. Die Schreibweise weicht vom gängigen Namen ab; sie steht so im amtlichen Verzeichnis und wird hier nicht stillschweigend geglättet. Damit greift § 2 der Satzung vom 3. Dezember 2021. Er untersagt unter Nummer 7 das Radfahren und Reiten außerhalb der für diese Zwecke ausgeschilderten Wege und Flächen. Die Ausschilderung ist also die Bedingung, nicht die Ausnahme: Wo kein Schild steht, gilt das Verbot und nicht die Erlaubnis. Für vorsätzliche Verstöße gegen § 2 nennt § 7 eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro — diesen Betrag knüpft die Satzung ausdrücklich an Vorsatz.

Dieselbe Anlage 1 führt weitere Schanzen: die Gerberschanze unter Nummer 16, die Lindenschanze unter 22, die Römerschanze unter 25 und den Luitpoldpark von der Karlsbastion bis zur Pulverschanze unter 23. Auf dem Inselrundweg berührst du deshalb mehrere Flächen desselben Regimes hintereinander. Mehr zur Lage und zur Anfahrt steht auf der Seite zur Sternschanze.

Der Zechwald steht nicht drin

Das Waldstück zwischen der Siedlung Zech und dem Ufer findest du in Anlage 1 nicht. Verzeichnet ist unter Nummer 31 die Grünanlage Segelhafen Zech — der Wald selbst nicht. Der Unterschied ist fein und folgenreich: Die Grünanlagensatzung gilt nach ihrem § 1 den von der Stadt gärtnerisch gestalteten und unterhaltenen öffentlichen Park- und Grünflächen. Ein Wald ist das nicht.

Stattdessen gilt Waldrecht. Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus formuliert es so: Im Wald darf nur auf Straßen und geeigneten Wegen sowie geeigneten Privatwegen Rad gefahren werden, soweit dies nicht durch amtliche Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrs-Ordnung untersagt ist. Die Eignung hängt nach derselben Quelle von Breite, Belag und Nutzungshäufigkeit ab; ein mit Kies oder Schotter befestigter Waldweg weist demnach in der Regel die nötige Eignung auf. Ausgenommen bleiben der Waldbestand selbst, also der Raum zwischen den Bäumen, dazu Pfade, Steige, ähnliche schmale Fußwege und Lehrpfade. Rückegassen zählen nach dieser Darstellung nicht zu den Waldwegen, sondern zum Bestand. Als Grundlagen nennt das Ministerium das Bayerische Naturschutzgesetz, Artikel 13 des Bayerischen Waldgesetzes und Artikel 141 Absatz 3 der Bayerischen Verfassung, und es hält fest, dass die Ausübung des Betretungsrechts grundsätzlich auf eigene Gefahr erfolgt. Was dich im Zechwald erwartet, steht auf der Ortsseite.

Das Achtal: Wege ja, Flächen nein

Auch das Achtal fehlt in Anlage 1. Lindau Tourismus beschreibt den Bach als Lauf aus dem Hinterland, der bei der Insel Hoy in den Bodensee mündet, flussaufwärts Oberreitnauer Ach heißt und zwischen Reutin und Aeschach die natürliche Grenze bildet. Eine Länge oder eine Fahrzeit für den Talweg nennt die Quelle nicht, deshalb steht hier auch keine. Genannt sind der Streuobstwanderweg Lindau Oberreitnau und der Aussichtspunkt Hangnau. Die Streuobstwiesen daneben sind bewirtschaftete Flächen: Befahrbar ist der Weg, nicht das, was zwischen den Wegen liegt. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zum Achtal.

Was nicht geht

Zwei Einschränkungen in Ufernähe bildet keine Grünanlagensatzung ab. Die Verordnung der Stadt Lindau vom 19. Mai 2010 verbietet das Baden im Staats- und Sporthafen Lindau-Zech, innerhalb seines durch Schifffahrtszeichen markierten Ein- und Ausfahrtsbereiches sowie in der durch Schifffahrtszeichen gekennzeichneten Fahrrinne. Dafür nennt sie eine Geldbuße bis zu 1.000 Euro, bei Vorsatz wie bei Fahrlässigkeit. Das Verbot gilt dem Hafen und seiner Zufahrt, nicht dem übrigen Ufer.

Weiter westlich schützt die Verordnung der Regierung von Schwaben vom 27. Januar 2005 das Naturschutzgebiet Reutiner Bucht, nach ihrer Angabe rund 28 Hektar Bodenseeufer mit vorgelagerter Seefläche in der Gemarkung Reutin. Sie untersagt unter anderem, das Schutzgebiet außerhalb des Weges auf der Galgeninsel und außerhalb des Kiesuferabschnitts zu betreten, sowie das Schutzgebiet zu Wasser oder zu Land zu befahren; ebenso das Zelten, Lagern, Reiten, Schwimmen und Tauchen. Das Wort Radfahren führt die Verordnung in dieser Aufzählung nicht; sie spricht vom Befahren zu Land.

Woran du das im Gelände erkennst

In einer verzeichneten Grünanlage ist ein Schild mit Radsymbol keine Empfehlung, sondern die Grundlage: Fehlt es, bleibt das Rad stehen oder wird geschoben. Im Wald dreht sich die Logik um — dort trägt dich der feste, breite Weg von selbst, und die Grenze beginnt dort, wo er schmal wird oder in den Bestand führt. Im Schutzgebiet wiederum entscheidet weder Breite noch Belag, sondern ob die Verordnung den Weg benennt.

Für den Rückweg gilt in allen drei Fällen dasselbe: Die Stadt Lindau schreibt zu ihrem Nahverkehr, eine Mitnahme von Fahrrädern sei nicht gestattet. Was du hinauffährst, fährst du auch wieder herunter.

Häufige Fragen

Darf ich auf der Sternschanze Rad fahren?

Nur auf ausgeschilderten Wegen und Flächen. Die Stadt Lindau führt die Anlage in Anlage 1 ihrer Grünanlagensatzung unter Nummer 28, dort als Sternenschanze. § 2 Nummer 7 der Satzung vom 3. Dezember 2021 untersagt Radfahren und Reiten außerhalb solcher Wege. Für vorsätzliche Verstöße nennt § 7 eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro.

Und im Zechwald?

Dort gilt nicht die Satzung, sondern Waldrecht. Nach Darstellung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus darf im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen sowie geeigneten Privatwegen gefahren werden. Ein mit Kies oder Schotter befestigter Waldweg erfüllt das in der Regel; Pfade, Steige und Rückegassen nicht.

Woran erkenne ich, welche Regel gilt?

An Anlage 1 der Grünanlagensatzung. Steht die Fläche darin, brauchst du zum Fahren ein Schild. Steht sie nicht darin, greift in der Regel Waldrecht, und dann trägt dich der feste, breite Weg. In einem Naturschutzgebiet entscheidet allein, ob die Verordnung den Weg ausdrücklich benennt.

Kann ich im Hafen Lindau-Zech baden?

Nein. Die Verordnung der Stadt Lindau vom 19. Mai 2010 verbietet das Baden im Staats- und Sporthafen Lindau-Zech, im markierten Ein- und Ausfahrtsbereich und in der gekennzeichneten Fahrrinne. Die Geldbuße reicht bis 1.000 Euro, bei Vorsatz wie bei Fahrlässigkeit. Für das übrige Ufer gilt dieses Verbot nicht.

Nimmt mich der Stadtbus mit dem Rad zurück?

Nein. Die Stadt Lindau schreibt zu ihrem Nahverkehr, eine Mitnahme von Fahrrädern sei nicht gestattet. Für alle drei Ziele heißt das: Der Weg hin und der Weg zurück sind deine eigene Leistung. Planen solltest du die Runde deshalb als geschlossene Schleife ab der Insel.

Quellen:Stadt Lindau (stadtlindau.de): Satzung über die Benutzung der städtischen öffentlichen Grünanlagen und Spielanlagen vom 03.12.2021 samt Anlage 1; Verordnung über das Baden im Bootshafen Lindau-Zech vom 19.05.2010; Lindau per Rad. Lindau Tourismus (lindau.de): Achtal. Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (stmelf.bayern.de): Erholung und Freizeit im Wald. Regierung von Schwaben: Verordnung über das Naturschutzgebiet Reutiner Bucht vom 27.01.2005.
Text KI-unterstützt aus öffentlichen Quellen erstellt, redaktionell geprüft · Stand 02.10.2026
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