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Lindaus Grünanlagen: was die Satzung erlaubt und was nicht

Ob du in einem Lindauer Park fährst oder schiebst, entscheidet eine nummerierte Liste im Ortsrecht. Was darin steht, verändert die Runde durch Aeschach mehr als jedes Höhenprofil.

Redaktion Biketour.Guide
4 Min. Lesezeit
Bepacktes Reiserad, an den Stamm einer alten Allee-Eiche gelehnt, daneben eine asphaltierte Landstraße und eine Reihe belaubter Bäume.
Bild: Pexels

Ob in einem Lindauer Park Satzungsrecht gilt, steht nicht am Eingang, sondern in einer nummerierten Liste. Die Stadt Lindau führt ihre Grün- und Spielanlagen in der Anlage 1 zur Grünanlagensatzung auf: Der Holdereggenpark steht dort unter Nummer 5, der Lotzbeckpark unter Nummer 7. Trägt eine Fläche eine Nummer in dieser Liste, gilt für sie ein Regelwerk, das das Radfahren enger fasst, als ein offenes Gartentor vermuten lässt. Fehlt sie darin, hilft die Satzung dir nicht weiter — beim Wasserschloss Senftenau endet der Besuch vor dem Tor.

Die Liste entscheidet, nicht der Augenschein

Die Satzung über die Benutzung der städtischen öffentlichen Grünanlagen und Spielanlagen stammt vom 3. Dezember 2021 und trat am 19. Dezember 2021 in Kraft. Ihr § 1 fasst den Geltungsbereich eng: Gegenstand sind von der Stadt Lindau gärtnerisch gestaltete und von ihr unterhaltene öffentliche Park- und Grünflächen sowie Spielanlagen, die der Allgemeinheit unentgeltlich dienen. Welche Flächen das sind, sagt die Anlage.

Ihre ersten zehn Einträge lauten: Alter Friedhof, Grünanlage Köchlinweiher, Grünanlage Schulzentrum hinter der Polizei, Grünzug Senftenau zwischen Ludwig-Kick-Straße und Reutiner Straße, Holdereggenpark, Kneipanlage Aeschacher Ufer, Lotzbeckpark, Schindlerwiese, Toskanapark und Uferpark Aeschach. Für dich auf dem Rad ist das keine Verwaltungsprosa, sondern die Antwort auf die Frage, ob du auf dem Weg durch eine Anlage fährst oder schiebst.

Eine Unstimmigkeit gehört dazu: Die Anlage führt den Holdereggenpark mit der Anschrift Holdereggenstraße 23, Lindau Tourismus nennt für denselben Park die Holdereggenstraße 18. Beide Angaben stehen so bei ihren Herausgebern, und keine der beiden sagt, welche davon die Zufahrt meint. Such den Eingang deshalb vor Ort.

Was § 2 untersagt

Der Kern für Radfahrende steht in § 2 Absatz 2 Nummer 7. Untersagt ist dort das „Radfahren und Reiten außerhalb der für diese Zwecke ausgeschilderten Wege und Flächen“. Die Einschränkung trägt den Satz: Verboten ist nicht das Rad in der Anlage, sondern das Fahren dort, wo kein Schild einen Weg dafür ausweist. Siehst du kein Schild, steigst du ab.

Die übrigen Nummern desselben Absatzes treffen den Rest eines Tourentags. Untersagt sind das Befahren mit Kraftfahrzeugen, offene Feuerstellen außerhalb ausgewiesener Grillplätze, der Aufenthalt auf zugefrorenen Wasserflächen, Zelten, Pavillons, Wohnwagen und Nächtigen, das Ausbringen von Futter und Lebensmitteln, das Starten und Landen von Drohnen, die Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen sowie der ruhestörende Gebrauch von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten. Unter Nummer 1 fallen gewerbliche Aktivitäten aller Art, Musizieren und Betteln ausdrücklich eingeschlossen. Glasflaschen und Gläser bleiben im Bereich von Spielanlagen und an gekennzeichneten Seezugängen draußen. Hunde dürfen auf Spielanlagen gar nicht mitgeführt werden — ausgenommen sind Blindenführ-, Rettungs-, Polizei- und Bewachungshunde — und auf gekennzeichneten Spiel- und Liegewiesen sowie in Uferbereichen an öffentlichen Seezugängen nicht frei laufen. Wer eine Anlage über den Gemeingebrauch hinaus nutzen will, braucht nach § 3 eine Gestattung der Stadt.

Was ein Verstoß kostet, und unter welcher Bedingung

§ 7 nennt eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro. Der Satz trägt allerdings eine Bedingung, die beim Zitieren gern wegfällt: Sie trifft, wer vorsätzlich gegen die Verhaltensregeln des § 2 verstößt. Fahrlässigkeit führt die Vorschrift nicht auf. Absatz 2 stellt daneben die Nutzung ohne Gestattung nach § 3, und Absatz 3 erlaubt bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten eine Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten statt einer Geldbuße.

Zwei weitere Paragrafen verändern deine Planung stärker als das Bußgeld. Nach § 4 erfolgt die Benutzung auf eigene Gefahr, und bei Schnee- oder Eisglätte wird in Grünanlagen und auf Spielanlagen weder gestreut noch geräumt; die Stadt haftet im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ausgenommen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Nach § 5 darf sie eine Anlage ganz, in Teilen oder einzelne Einrichtungen zeitweise sperren, etwa aus gartenpflegerischen Gründen oder zur Verkehrssicherung. Im Winter trägt hier also kein geräumter Weg, und im Sommer beendet womöglich ein Bauzaun die kürzeste Linie.

Senftenau führt zwei verschiedene Ziele

Der Name Senftenau steht in Lindau für zwei Dinge, und nur eines davon betrittst du. Die Anlage 1 führt unter Nummer 4 den Grünzug Senftenau zwischen Ludwig-Kick-Straße und Reutiner Straße: eine städtische Grünfläche, für die die Satzung mit allem gilt, was oben steht. Das Wasserschloss Senftenau dagegen ist nach Angabe von Lindau Tourismus seit Mitte der 1980er-Jahre in Privatbesitz und deshalb nicht öffentlich zugänglich.

Als Ziel bleibt es trotzdem erklärbar. Lindau Tourismus führt die Anlage als eines der wenigen vollständig erhaltenen Wasserschlösser im Bodenseeraum, nennt die erste urkundliche Erwähnung für das Jahr 1344 und gibt das 12. oder 13. Jahrhundert ausdrücklich als Vermutung für die Entstehung an, nicht als Datum. Du fährst hin, siehst die Anlage hinter ihrem Weiher und fährst weiter.

Was das für deine Runde durch Aeschach heißt

Die drei Ziele liegen dicht beieinander, und ihre Regeln unterscheiden sich trotzdem. Im Holdereggenpark und im Lotzbeckpark entscheidet die Beschilderung darüber, ob du fährst oder schiebst; beim Wasserschloss Senftenau entscheidet sie gar nichts mehr, weil der Zutritt entfällt. Plane die Runde deshalb mit zwei kurzen Schiebestücken und einem Halt am Zaun statt mit einer durchgehenden Fahrt von Park zu Park.

Häufige Fragen

Darf ich in Lindaus Parks Rad fahren?

Nur auf ausgeschilderten Wegen und Flächen. So steht es in § 2 Absatz 2 Nummer 7 der Grünanlagensatzung vom 3. Dezember 2021. Das Verbot trifft nicht das Rad an sich, sondern das Fahren abseits der dafür ausgewiesenen Wege. Wo kein Schild einen Radweg ausweist, schiebst du durch die Anlage.

Woran erkenne ich, ob die Satzung für eine Fläche gilt?

An der Anlage 1 zur Satzung. Die Stadt Lindau führt darin ihre Grün- und Spielanlagen mit Nummer und Lage auf; der Holdereggenpark steht unter Nummer 5, der Lotzbeckpark unter Nummer 7. § 1 beschreibt zusätzlich, welche Flächen gemeint sind: städtisch gestaltet, städtisch unterhalten und für die Allgemeinheit unentgeltlich zugänglich.

Wie hoch ist das Bußgeld?

Bis zu 2.500 Euro, aber nur bei Vorsatz. § 7 Absatz 1 der Satzung nennt diesen Betrag ausdrücklich für vorsätzliche Verstöße gegen die Verhaltensregeln des § 2; Fahrlässigkeit führt die Vorschrift nicht auf. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten erlaubt Absatz 3 stattdessen eine Verwarnung nach § 56 OWiG.

Räumt die Stadt die Wege im Winter?

Nein. § 4 der Satzung hält fest, dass bei Schnee- oder Eisglätte in Grünanlagen und auf Spielanlagen weder gestreut noch geräumt wird und die Benutzung auf eigene Gefahr erfolgt. Für eine Winterrunde heißt das: Die Wege durch die Parks taugen nicht als verlässliche Verbindung zwischen zwei Uferabschnitten.

Kann ich das Wasserschloss Senftenau besichtigen?

Nein. Lindau Tourismus gibt an, dass das Anwesen seit Mitte der 1980er-Jahre in Privatbesitz und daher nicht öffentlich zugänglich ist. Einen begehbaren Teil nennt die Quelle nicht. Die Stadt führt dagegen unter Nummer 4 ihrer Anlage einen Grünzug Senftenau zwischen Ludwig-Kick-Straße und Reutiner Straße.

Quellen:Stadt Lindau, Satzung über die Benutzung der städtischen öffentlichen Grünanlagen und Spielanlagen (Grünanlagensatzung) vom 03.12.2021, https://www.stadtlindau.de/media/custom/2715_4873_1.PDF (§ 1 Geltungsbereich: von der Stadt Lindau gärtnerisch gestaltete und von ihr unterhaltene öffentliche Park- und Grünflächen sowie Spielanlagen, die der Allgemeinheit unentgeltlich dienen; § 2 Absatz 2 Nummer 7: Radfahren und Reiten außerhalb der für diese Zwecke ausgeschilderten Wege und Flächen; weitere Nummern des Absatzes 2: gewerbliche Aktivitäten aller Art einschließlich Musizieren und Betteln, Hunde auf Spielanlagen, Freilaufverbot auf gekennzeichneten Spiel- und Liegewiesen und in Uferbereichen an öffentlichen Seezugängen, Verunreinigung, Glasflaschen und Gläser an Spielanlagen und gekennzeichneten Seezugängen, Befahren mit Kraftfahrzeugen, offene Feuerstellen außerhalb ausgewiesener Grillplätze, Aufenthalt auf zugefrorenen Wasserflächen, Zelten, Pavillons, Wohnwagen und Nächtigen, Ausbringen von Futter und Lebensmitteln, Starten und Landen von Drohnen, Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen, Alkoholgenuss mit Belästigung anderer, ruhestörender Gebrauch von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten; § 3 Gestattung für eine Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus; § 4 Benutzung auf eigene Gefahr, bei Schnee- oder Eisglätte wird nicht gestreut und nicht geräumt, Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ausgenommen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; § 5 Sperrung einer Anlage insgesamt, einzelner Teile oder Einrichtungen, zum Beispiel aus gartenpflegerischen Gründen oder aus Gründen der Verkehrssicherung; § 7 Absatz 1 Geldbuße bis zu 2.500 Euro, wer vorsätzlich gegen die Verhaltensregeln des § 2 verstößt, Absatz 2 Geldbuße bei Nutzung ohne Gestattung nach § 3, Absatz 3 Verwarnung nach § 56 OWiG bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten; Anlage 1 Grün- und Spielanlagenverzeichnis mit Nummer 4 Grünzug Senftenau zwischen Ludwig-Kick-Str. u. Reutiner Str., Nummer 5 Holdereggenpark Holdereggenstr. 23 Aeschach, Nummer 7 Lotzbeckpark Heckenweg Aeschach sowie den Einträgen 1 Alter Friedhof, 2 Grünanlage Köchlinweiher, 3 Grünanlage Schulzentrum hinter der Polizei, 6 Kneipanlage Aeschacher Ufer, 8 Schindlerwiese, 9 Toskanapark und 10 Uferpark Aeschach; Inkrafttreten 19. Dezember 2021). Stadt Lindau, Stadtrecht, https://www.stadtlindau.de/Buerger-Politik-Verwaltung/Stadtrecht/ (führt die Grünanlagensatzung unter der Rubrik Öffentliche Ordnung und verweist auf die oben genannte Datei). Lindau Tourismus, Holdereggenpark, https://www.lindau.de/addresses/holdereggenpark/ (Anschrift Holdereggenstraße 18, 88131 Lindau). Lindau Tourismus, Wasserschloss Senftenau, https://www.lindau.de/addresses/wasserschloss-senftenau/ (seit Mitte der 1980er-Jahre in Privatbesitz und daher nicht öffentlich zugänglich; erste urkundliche Erwähnung 1344; das 12. oder 13. Jahrhundert wird als Gründungszeit vermutet; eines der wenigen vollständig erhaltenen Wasserschlösser im Bodenseeraum). Coverbild aus dem Vorrat des Lizenzregisters media.fast2work.de/biketour/assets/stock/index.json, Datei bikepacking_03_pexels.jpg, Pexels License. Abgerufen am 03.10.2026.
Text KI-unterstützt aus öffentlichen Quellen erstellt, redaktionell geprüft · Stand 03.10.2026
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